Willkommen im Newsbereich der Hausverwaltung Kremp GmbH. Hier geht es um aktuelle Themen, Termin und alles andere, was mit erfolgreicher WEG und Mietverwaltung zu tun hat. Aber wir lassen auch Platz für Lustiges, Skurriles oder Ungewöhnliches.
Die WEG-Reform ist unter Dach und Fach. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat der Reform des Wohnungseigentumsrechts endgültig zugestimmt. Diverse Vereinfachungen im Bereich der Sanierung und Modernisierung, bei Eigentümerversammlungen und Beschlussfassung sowie flexiblere Entscheidung über Kostentragung werden voraussichtlich ab dem 01.12.2020 unmittelbar positive Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung Ihrer Immobilie und Ihrer Gemeinschaft haben.
Das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“, wie das Gesetz zur WEG-Reform mit vollständigem Namen heißt, sieht u.a. folgende Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz vor:
Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden vereinfacht. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Um die Sanierung und Modernisierung zu vereinfachen, erhält zudem jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten.
Zukünftig können Ihre Eigentümerversammlungen flexibler gestaltet und Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung bieten, besser genutzt werden. So erhalten Sie eine Beschlusskompetenz, Ihren Miteigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Diesen Tagesordnungspunkt werden Sie in der Eigentümerversammlung im Wirtschaftsjahr 2021 beschließen können. Die technische Voraussetzung ist seitens der Hausverwaltung bereits implementiert und ausreichend getestet worden.
Eine Eigentümerversammlung ist zudem künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig. Zudem wird die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen von zwei auf drei Wochen verlängert.
Die vielfach erhobene Forderung, die Beschlusskompetenz für Umlaufbeschlüsse, die bisher der Allstimmigkeit bedürfen, generell abzusenken, hat im reformierten Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Allerdings können Sie künftig bezüglich konkreter Beschlussgegenstände beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit Stimmenmehrheit entschieden werden kann.
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